Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung

Satzung (Stand: Juni 2023)

Download

Satzung BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kreisverband Kiel

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband Kiel der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes Schleswig-Holstein von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Kiel.

(2) Der Kreisverband ist zugleich Ortsverband der Landeshauptstadt Kiel und hat seinen Sitz in Kiel.

§ 2 Aufgaben

Der Kreisverband hat die Aufgabe

(1) Grundsätze (ökologisch, basisdemokratisch, sozial, gewaltfrei, dezentral) und Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten und sich an Wahlen zu beteiligen. Dazu stellt der Kreisverband ein regionales Programm auf.

(2) Ziele und Entscheidungen der innerparteilichen Basis sowie der örtlichen Umweltschutz-, Bürgerinnen- und Basisinitiativen und anderer Zusammenschlüsse – soweit sie den Grundsätzen der GRÜNEN nicht widersprechen – auf Landes- und Bundesebene zu vertreten, die grundlegenden Ziele und insbesondere die grundlegenden Ziele der Bürgerinneninitiativen und Zusammenschlüsse mit zu tragen und zu deren Verwirklichung auch auf parlamentarischer Ebene beizutragen.

(3) Eine intensive Zusammenarbeit mit den genannten Initiativen anzustreben, die Bildung solcher Initiativen, wo es nötig ist, anzuregen und sie aktiv zu unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme von Mitgliedern, die Beendigung der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Bundesatzung.

(2) Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht gegenüber dem
Kreisverband. Näheres regelt die Beitragsordnung Teil A.

§ 4 Gliederung

(1) Innerhalb der Landeshauptstadt Kiel können Stadtteil- und Arbeitsgruppen gegründet werden, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen müssen. Stadtteilgruppen arbeiten themenübergreifend. Arbeitsgruppen werden zu inhaltlichen Schwerpunkten gebildet. Über die Anerkennung sowie die Auflösung entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Arbeits- und Stadtteilgruppen entscheiden in ihren Arbeitsbereichen im Rahmen des Programms und von Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung autonom. Finanzrelevante Entscheidungen sind mit dem Kreisvorstand abzusprechen.

(2) Vertreterinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschüssen der Ratsversammlung sollen in den ihnen thematisch zugeordneten Arbeitsgruppen mitarbeiten und die dort erarbeiteten Inhalte bei der Wahrnehmung ihres Mandates vertreten. Gleiches gilt für die Vertreterinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ortsbeiräten in Bezug auf die Stadtteilgruppen.

(3) Veröffentlichungen im Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können nur durch die Kreismitgliederversammlung, den Kreisvorstand oder nach Rücksprache mit diesem erfolgen.

(4) In Absprache mit den Kreisverbänden der Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde können Gemeinden, die im Einzugsbereich der Stadt Kiel liegen, dem Kieler Kreisverband zugeordnet werden. Innerhalb dieser Gemeinden können Ortsverbände gegründet werden, sofern sie aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Ortsverbände.

(5) Die GRÜNE JUGEND (GJ) Kiel ist der eigenständige Jugendverband des Kreisverbandes. Er gibt sich selbst eine Satzung.

(6) Die “Große Fraktion” besteht aus den Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel, den von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsandten bürgerlichen (und stellvertretenden) Mitgliedern in den Ausschüssen der Ratsversammlung und den Ortsbeiräten, den Mitarbeiterinnen der Ratsfraktion und zwei von diesem gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes.

§ 5 Organe und Wahllisten

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind: 
a) die Kreismitgliederversammlung, 
b) der Kreisvorstand, 

(2) Alle Organe, gewählten Gremien und Kommissionen sowie die Wahlvorschläge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; mindestens die Hälfte der Delegierten des Kreisverbandes für Landesparteitage und Bundesversammlungen sowie für Kleine Parteitage müssen Frauen sein. Die ungeraden Plätze von Wahllisten müssen mit Frauen besetzt werden, die geraden Plätze sind offene Plätze; die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, dass stattdessen die geraden Plätze mit Frauen besetzt werden sollen oder dass für Platz 1 der Wahlliste die Kandidatur von Frauen und Männern möglich ist. Wird in diesem Fall auf Platz 1 ein Mann gewählt, ist Platz 2 mit einer Frau zu besetzen. Weiteres regelt das Frauenstatut. 

(3) Alle für die Ratsfraktion von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel gewählten Personen verpflichten sich, Mandatsträgerinnenabgaben an den Kreisverband abzuführen. Näheres regelt die Beitragsordnung Teil B, Sonderbeitragsordnung.

(4) Kandidiert keine Frau für eine Position, die mit einer Frau besetzt werden soll, oder wird keine Frau gewählt, muss versucht werden, weitere Frauen zur Kandidatur zu motivieren. Die Wahl ist erneut auf die Tagesordnung der nächsten Kreismitgliederversammlung zu setzen; diese muss innerhalb von drei Monaten stattfinden. Sollte auch auf dieser Versammlung keine Frau kandidieren oder gewählt werden, kann die Position durch ein Votum der anwesenden Frauen geöffnet werden, wenn sie mit einfacher Mehrheiten zustimmen.

(5) Die Kreismitgliederversammlung kann feststellen, dass die Besetzung einer Position, die mit einer Frau besetzt werden soll, für die aber keine Frau kandidiert hat oder gewählt wurde, keinen Aufschub duldet. Vor dieser Abstimmung ist das Votum der anwesenden Frauen einzuholen. Trifft die Kreismitgliederversammlung diese Feststellung, kann die Position auf der gleichen Versammlung mit einem Mann besetzt werden.

§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung.

(2) Die Kreismitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Quartal statt, davon einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich; sie kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Zur Kreismitgliederversammlung wird schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung vom Kreisvorstand eingeladen. Die Einladung ist mindestens 21 Kalendertage vor der entsprechenden Kreismitgliederversammlung an die Mitglieder zu verschicken. Die Einladung zu jeder Kreismitgliederversammlung erfolgt per Mail, es sei denn es liegt keine Mailadresse des Mitglieds vor oder das Mitglied hat darum gebeten, Einladungen zu Kreismitgliederversammlungen nur per Post zu erhalten. Bürgerinnen- und Basisinitiativen, die mit den zu behandelnden Themen befasst sind, sollen eingeladen werden. 

(3) Anträge an die Kreismitgliederversammlung auf Änderung der Satzung, des Kommunalwahlprogramms sowie auf die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes sind bis zum 20. Kalendertag vor der Versammlung bei der Kreisgeschäftsführung einzureichen.
Alle anderen Anträge sind mit einer Eingangsfrist von zehn Kalendertagen vor der Versammlung bei der Kreisgeschäftsführung einzureichen.
Alle eingereichten Anträge müssen spätestens sieben Kalendertage vor der Kreismitgliederversammlung den Mitgliedern auf Antragsgrün zur Einsicht zur Verfügung stehen.
Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden.
Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerecht eingereichter oder nachträglich zugelassener Anträge (Änderungsanträge) können jederzeit gestellt werden.
Eingereicht sind Anträge am Tag des Hochladens auf Antragsgrün, dem Tag des Poststempels oder dem Tag des Eingang der E-Mail im Postfach der Kreisgeschäftsführung.
Die Anträge und Änderungsanträge werden von einer quotiert besetzten vierköpfigen Antragskommission geordnet. Ziel der Antragskommission ist es, inhaltliche Debatten auf Kreismitgliederversammlungen zu unterstützen und gleichzeitig aber die Einhaltung des Zeitplans der Kreismitgliederversammlung zu ermöglichen. Die Antragskommission wird auf Vorschlag des Kreisvorstandes von der Kreismitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt 

(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 (fünfzig) der zum Zeitpunkt der Versammlung eingeschriebenen Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag eines Mitglieds, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung verlassen hat. Ist eine Kreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist die folgende Kreismitgliederversammlung zu den in der Einladung zu der nicht beschlussfähigen Kreismitgliederversammlung aufgeführten Tagesordnungspunkten in jedem Falle beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Tatsache hinzuweisen. 

(5) Der Kreisvorstand hat eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen, wenn 
a) die Kreismitgliederversammlung, 
b) die „Große Fraktion“, dies beschließt oder 
c) sieben Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich verlangen. 

(6) Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören: 
a) die Beschlussfassung über das Programm; 
b) die Beschlussfassung über die Satzung, das Frauenstatut, die Schiedsordnung und die Beitragsordnung, des Kreisverbandes 
c) die Beschlussfassung über Anträge; 
d) die Wahl von Kandidatinnen zu Wahlen zu Vertretungskörperschaften, die dem Parteiengesetz Genüge tun muss;
e) die Wahl der Delegierten für den Kleinen Landesparteitag, wovon einer nicht dem Kreisvorstand angehören soll, der stellvertretenden Delegierten für den Kleinen Parteitag, der Delegierten für den Landesparteitag und die Bundesdelegiertenkonferenz, sowie eine unbegrenzte Zahl an Ersatzdelegierten; 
f) die Durchführung von Wahlen, die von der Jahreshauptversammlung vertagt wurden, und die Nachwahl für durch die Jahreshauptversammlung zu besetzende Positionen. 

(7) Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören: 
a) jährlich die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes, dessen finanzieller Teil zuvor von den Rechnungsprüferinnen zu prüfen ist, die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes für den Prüfungszeitraum und den Haushalt des Kreisverbandes. In Zusammenhang mit dem Haushalt ist der Kreismitgliederversammlung eine Finanzplanung für die nächsten fünf Jahre zur Kenntnis zu geben;
b) alle zwei Jahre die Wahl des Kreisvorstandes, zweier Rechnungsprüferinnen, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen, und der Antragskommission mit einer unbegrenzten Zahl an Stellvertreterinnen.

(8) Die Wahlperiode der durch die Jahreshauptversammlung gewählten oder durch die Kreismitgliederversammlung nachgewählten Personen endet mit der turnusgemäßen Neuwahl zu diesem Amt oder Mandat, sofern sie nicht vorher schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand ihren Rücktritt erklären.

§ 7 Verfahren bei der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wird von zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes und mindestens einem weiteren Mitglied des Kreisverbandes, das nicht dem Kreisvorstand angehören soll und das vom Kreisvorstand berufen wird, geleitet; ein Mitglied der Sitzungsleitung oder eine vom Kreisvorstand Beauftragter hält die Ergebnisse der Kreismitgliederversammlung in einem Protokoll fest, das mit der Einladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung zu versenden und über das durch diese Beschluss zu fassen ist. Die Sitzungsleitung muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein.

(2) Die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes sind stimm- und redeberechtigt. Gäste sind redeberechtigt. Es werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(3) Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Anträge auf Änderung des Programms, der Satzung oder des Frauenstatuts des Kreisverbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Hälfte der Stimmen aller anwesenden Stimmberechtigten. Anträge auf Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes bedürfen der Zustimmung der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Wahlen nach § 5 Abs. 6 d) dieser Satzung, zum Kreisvorstand sowie der
Delegierten und Ersatzdelegierten zu Landesparteitagen und Bundesversammlungen sind geheim. Andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht einStimmberechtigter ihre geheime Durchführung verlangt.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) In Wahlgängen mit nur einer*m Kandidatin ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit, also mehr „Ja“- als „Nein“- Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, findet bei der nächsten Versammlung eine neue Wahl statt.

(7) Bei der Wahl der Beisitzerinnen des Kreisvorstandes ist zuerst die Position, für die der GRÜNEN JUGEND Kiel das Vorschlagsrecht zusteht, zu wählen und anschließend die Positionen, die mit Frauen besetzt werden sollen. Bei der Wahl der Beisitzerinnen sowie der Delegierten und der Ersatzdelegierten für Landesparteitage sind zuerst diejenigen Positionen zu wählen, die mit Frauen besetzt werden sollen.

(8) Anträge zum Verfahren einer Antragsberatung oder einer Wahl können jederzeit gestellt werden. Sie werden unmittelbar nach einer Gegenrede einzeln abgestimmt. Wird keine Gegenrede gehalten, sind sie angenommen. 

(9) Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunktes
zulässig.

§ 7a – Virtuelle und hybride Kreismitgliederversammlung 

(1) Der Kreisvorstand kann bei Notlagen beschließen, die Kreismitgliederversammlung virtuell im Wege der Bild- und Tonübertragung abzuhalten (virtuelle Kreismitgliederversammlung). Mitgliedern ohne Internetanschluss ist ein Zugang in der Kreisgeschäftsstelle oder sonstigen geeigneten Räumlichkeiten bereit zu stellen, wenn ein Mitglied dies verlangt und die Teilnahme ansonsten wesentlich erschwert würde; der Kreisvorstand weist in der Einladung auf diese Möglichkeit hin.

(2) Der Kreisvorstand kann beschließen, dass die Kreismitgliederversammlung zum Teil in Präsenz, zum Teil virtuell im Wege der Bild- und Tonübertrag (hybride Kreismitgliederversammlung) zusammenfinden kann. Ist einem Mitglied das persönliche Erscheinen nicht zumutbar, gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Vorstellung und Wahlen der Bewerbenden nach § 6 Abs. 6 d) und e) der Satzung können nur unter den Vorgaben des § 35a LWahlG stattfinden. Für die Briefwahl gilt § 11 Absatz 4 der Satzung entsprechend.

Bei Vorliegen von zwingenden technischen Beschränkungen kann der Kreisvorstand beschließen, von den Regelungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 4 der Satzung abzuweichen.

§ 8 Kreisvorstand 

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der
259 Schatzmeisterin, der Parteikoordination und fünf Beisitzerinnen, von denen eine/r auf Vorschlag der GRÜNE JUGEND Kiel gewählt wird. Die Position kann ohne Berücksichtigung dieses Vorschlagsrechts besetzt werden, wenn die GJ Kiel es nicht wahrnimmt.

(2) Der Kreisvorstand führt den Kreisverband organisatorisch und politisch. Er ist für alle Fragen und Aufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig. Die Sitzungen des Vorstandes sind parteiöffentlich.

(3) Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband in der Öffentlichkeit. Sie und die Schatzmeisterin vertreten den Kreisverband einzeln gerichtlich und außergerichtlich. 

(4) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. 

(5) Außer mit Ausnahmebegründung erstattet der Kreisverband ausschließlich mindestens EU-biozertifizierte und vegane Lebensmittel. 

§ 9 Beschäftigungsverhältnisse 

(1) Alle bezahlten Stellen, die im Kreisverband Kiel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN neu zu besetzen sind, werden mindestens parteiöffentlich ausgeschrieben. Befristete Arbeitsverträge können nur dann ohne Ausschreibung verlängert werden, wenn die Kreismitgliederversammlung diesem zustimmt. 

(2) Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. 

(3) Angestellte des Kreisverbandes können nicht Mitglieder des Kreisvorstandes oder der Ratsversammlung sein. 

(4) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Ämter innerhalb des Kreisverbandes auf der Grundlage eines Dienstvertrages vergütet werden.

§ 10 Schiedsgericht 

Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung. 

§ 11 Urabstimmung 

(1) Auf Antrag von 12 Prozent der Mitglieder des Kreisverbands Kiel führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung durch. Diese muss den Wortlaut einer Abstimmungsfrage beinhalten, die sich mit Ja oder Nein beantworten lässt. Zulässig ist auch eine Reihe aufeinander folgender Fragen, die jeweils mit Ja oder Nein zu beantworten sein müssen. 

(2) Urabstimmungen sind nicht zulässig zu Abwahlen von Mitgliedern des Kreisvorstandes und der Einstellung oder Entlassung von Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes. Eine Urabstimmung kann nur erfolgen, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gestanden hat und dort diskutiert worden ist.

(3) Eine nach den Absätzen (1) und (2) zulässige Urabstimmung ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages beim Kreisvorstand einzuleiten. Für die Durchführung der Urabstimmung ist der Kreisvorstand verantwortlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung um bis zu 3 Wochen verschoben werden.

(4) Urabstimmungsunterlagen sind allen Mitgliedern des Kreisverbandes zuzusenden. Sie müssen innerhalb von 14 Werktagen nach ihrer Aussendung wieder beim Kreisverband eingetroffen sein. Später eingegangene Abstimmungsunterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Auszählung der Stimmen hat unverzüglich zu erfolgen. Sie ist mitgliederöffentlich. Das Ergebnis ist den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

§ 12 Auflösung des Kreisverbandes

Über die Auflösung des Kreisverbandes Kiel oder seine Zusammenlegung mit anderen Kreisverbänden entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss bedarf einer Bestätigung durch die Urabstimmung der Mitglieder. Über das Vermögen entscheidet im Falle einer Auflösung die Mitgliederversammlung.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Alle alten
Satzungen treten gleichzeitig außer Kraft.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001.
geändert von der Jahreshauptversammlung am 24. April 2004 und am 21. Mai 2005.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 27. November 2014.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 24. März 2015.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 29. September 2016 
geändert von der Jahreshauptversammlung am 3. März 2020
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 5. Juli 2021
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 25. September 2022

Frauenstatut (Stand: Juli 2001)

Download

1. Quotierung und Arbeit in Gremien

Alle Organe, gewählten Gremien und Kommissionen sowie die Wahlvorschläge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; mindestens die Hälfte der Delegierten des Kreisverbandes für Landesdelegiertenkonferenzen und Bundesversammlungen sowie für den Kleinen Parteitag sollen Frauen sein. Beim Aufstellen der Tagesordnung werden Tagesordnungspunkte von Frauen an die von ihnen gewünschte Stelle gesetzt.

2. Wahlen

Um die Mindestquotierung zu gewährleisten, sind Wahlverfahren so auszurichten, dass den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen sollen; Platz 1 soll in diesem Fall ein Frauenplatz sein. Für die geraden Plätze können gleichzeitig Frauen und Männer kandidieren. Hier wählt die Wahlversammlung in direkter Konkurrenz zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten gemäß der Satzung des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, dass in Umkehrung des „Reißverschlussprinzips“ die geraden Plätze mit Frauen besetzt werden sollen oder dass für Platz 1 der Wahlliste die Kandidatur von Frauen und Männern möglich ist. Wird in diesem Fall auf Platz 1 ein Mann gewählt, ist Platz 2 mit einer Frau zu besetzen.

Tritt der Fall ein, dass nicht ausreichend viele Frauen kandidieren oder dass keine Frau gewählt wurde, muss versucht werden, weitere Frauen zur Kandidatur zu motivieren. Erst wenn bei einer Nachwahl zu einem späteren Zeitpunkt das Quotierungsziel nicht erreicht wird, können die offenen Plätze mit Männern disparitätisch besetzt werden.

Die Kreismitgliederversammlung kann feststellen, dass die Besetzung einer Position, die mit einer Frau besetzt werden soll, für die aber keine Frau kandidiert hat oder gewählt wurde, keinen Aufschub duldet. Vor dieser Abstimmung ist das Votum der anwesenden Frauen einzuholen. Trifft die Kreismitgliederversammlung diese Feststellung, kann die Position auf der gleichen Versammlung mit einem Mann besetzt werden.

Reine Frauenlisten sind möglich.

Dieses Verfahren gilt entsprechend für Wahlen zu Gremien des Kreisverbandes.

3. Durchführung von Kreismitgliederversammlungen

Die Sitzungsleitung soll quotiert besetzt werden. Die Diskussionsleitung übernimmt abwechselnd ein weibliches und ein männliches Mitglied der Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung hat bei der Diskussionsleitung durch die Führung getrennter Redelisten das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen zu gewährleisten. Die Redeliste ist im Reißverschlussverfahren zu führen.

4. Vetorecht

Eine Abstimmung unter den Frauen wird auf Antrag vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Weichen die Abstimmungsergebnisse voneinander ab, so haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die entsprechenden Beschlussvorlagen sind auf einer Mitgliederversammlung der weiblichen Mitglieder, dem Frauenplenum, zu diskutieren. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich binnen zwei Wochen nach der KMV, auf welcher die voneinander abweichenden Abstimmungsergebnisse erzielt wurden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Für die Vorbereitung und Einladung sind die weiblichen Vorstandsmitglieder zuständig. Auf der nächsten KMV werden die entsprechenden Beschlussvorlagen nochmals diskutiert und zur Beschlussfassung vorgelegt.

5. Arbeitsgemeinschaft Frauen des Kreisverbandes

Weibliche Mitglieder des Kreisverbandes können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft (AG) Frauen zusammenschließen. Sie ist ein Diskussionsforum für grüne und nichtgrüne Frauen. Sie wählt sich eine Sprecherin, nimmt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen und pflegt im Namen des Kreisverbandes Kontakte mit anderen frauenpolitischen Organisationen in Kiel. Die AG gibt Impulse in der Arbeit der Partei. Die AG Frauen kann Kurse und Seminare für Frauen durchführen. Hierfür werden vom Kreisverband im Rahmen seiner Haushaltsplanung Mittel zur Verfügung gestellt.

6. Einstellungspraxis

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Kiel, werden als Arbeitgeber auf Gleichstellung zwischen Frauen und Männern achten. Daher werden alle Stellen auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt, bis mindestens die Quotierung erreicht ist.

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001

Beitragsordnung (Stand: März 2020)

Download

Teil A

§ 1 – Grundlagen

Der Mitgliedsbeitrag pro Monat bemisst sich am monatlichen Nettoeinkommen des Mitglieds aus Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Pensionen oder Renten. Bei Nettoeinkommen in monatlich wechselnder Höhe ist das Gesamteinkommen des Vorjahrs dividiert durch zwölf zu Grunde zu legen.

§ 2 – Höhe des Beitrags

(1) Es ist ein Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu zahlen.

(2) Der Mindestbeitrag pro Monat liegt bei 6 EUR.

(3) Der Beitrag ist jeweils monatlich, vierteljährlich, halbjährig, oder ganzjährig zum jeweils 1. des Monats im Voraus zahlbar.

§ 3 – Verringerung des Monatsbeitrags

Mitgliedern, die aufgrund ihrer Einkommens- oder Familiensituation die Beiträge gemäß § 2 nicht leisten können, kann auf Antrag der Monatsbeitrag verringert oder für die Dauer eines Jahres ausgesetzt werden.

§ 4 – Zahlungsverzug, Ruhen der Mitgliedschaft

Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen der Beitragsordnung entsprechenden Beitrag, so wird dem Mitglied eine Zahlungserinnerung per Mail oder Brief zugestellt.

Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben nach 2 Wochen keine Rückmeldung erhält das Mitglied per Einschreiben mit Rückschein eine Mahnung. Meldet sich das Mitglied nach Eingang des Rückscheins oder Rücklauf des Einschreibens nicht, wird die Mitgliedschaft beendet.

§ 5 – In Kraft treten

Diese Beitragssatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2001 in Kraft.

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001.

§ 4 – Abs.2 geändert auf der JHV am 24. April 2004

§ 2 und § 3 – geändert am 21. Mai 2005

§ 2 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010

§ 3 – geändert JHV 29. Mai 2010

§ 4 – Abs. 1 gestrichen JHV 29. Mai 2010

§ 4 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010

§ 1, 2 und 3 geändert KMV 3. März 2020

Teil B (Stand: Juli 2021)

Sonderbeitragsordnung

Download

§ 1 Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel sollen von ihrer Aufwandsentschädigung, die sie nach § 2 Absatz 1 der jeweils gültigen Fassung der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel erhalten, 30 % an den Kreisverband Kiel spenden. Ratsmitglieder mit einem zu betreuenden Kind unter 12 Jahren spenden von ihrer Aufwandsentschädigung nach §2 Abs.1 20 %, mit zwei zu betreuenden Kindern unter 12 Jahren 10 %. Ratsmitglieder mit 3 oder mehr zu betreuenden Kindern unter 12 Jahren behalten die volle Aufwandsentschädigung.

§ 2 Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, die zusätzliche Aufwandsentschädigungen gemäß § 2 Ziffer 2 Nr. 1-7 der o.g. Entschädigungssatzung erhalten, sollen hiervon 50% an den Kreisverband Kiel spenden.

§ 3 Alle Mitglieder, die B´90/ DIE GRÜNEN Kiel in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten vertreten, sollen von der ihnen zustehenden Vergütungen bzw. Entschädigungen 50% an den Kreisverband spenden.

§ 4 Sitzungsgelder der Gremienmitglieder nach § 1-3, der Ortsbeiratsmitglieder und bürgerlichen Mitglieder in den Ausschüssen sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 5 Für Vorsitzende von Ortsbeiräten und anderen Beiräten nach §2 Abs. 4 der Entschädigungssatzung gelten entsprechend die Bestimmungen aus §1.

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 29. Mai 2010
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 5. Juli 2021