Google erfasst Kiel und Lübeck

Auszug aus der PE des Datenschutzzentrums S-H

Google fährt in Schleswig-Holstein –
Kiel und Lübeck werden für Street View erfasst

Google informierte die Datenschutzaufsichtsbehörden, dass am 29.04.2009 die Erfassung von elektronischen Straßenbildern für dessen Internetdienst Street View wieder aufgenommen wurde. Im Mai und im Juni sollen in Schleswig-Holstein Kiel und Lübeck ins Visier der Kamerawagen geraten. Auch kleinere Orte sollen „während der Durchfahrt aufgenommen werden oder wenn diese Orte an die genannten Städte angrenzen“. Zuvor hatten sich am 23.04.2009 in Schwerin die Datenschutzaufsichtsbehörden, u. a. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), mit Google getroffen. Das Internetunternehmen sicherte dabei zu, im Fall von Widersprüchen die jeweiligen erstellten Bilder schon „vor der Veröffentlichung unkenntlich“ zu machen.

Informationswünsche und/oder Widersprüche sind per E-Mail zu richten an streetview-deutschland(at)google.com oder postalisch an „Google Germany GmbH, Betr. Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg“.

Hinweise zum Einlegen von Widersprüchen
gegenüber Google Inc./USA bzw. Google Germany GmbH gegen die Erhebung und Veröffentlichung von Aufnahmen durch den Dienst „Google Street View“

1. Jede/r hat das Recht und die Möglichkeit, der Erhebung und Veröffentlichung von Aufnahmen der eigenen Person, von eigenen Kraftfahrzeugen und selbst bewohnten oder genutzten Gebäuden bzw. von Grundstückseigentum zu widersprechen.

2. Informationswünsche und/oder Widersprüche sind per E-Mail zu richten an streetview-deutschland(at)google.com oder postalisch an
„Google Germany GmbH, Betr. Street View, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg“.
Das ULD empfiehlt zur Beweissicherung, die Korrespondenz für die eigene Akte auszudrucken bzw. Kopien zu erstellen.

3. In dem Widerspruch sollten konkret die Gebäude bzw. Grundstücke, Fahrzeuge etc. (möglichst mit Adresse) benannt werden, die vom Widerspruch erfasst werden. Es ist dabei nicht nötig, den Grund für den Widerspruch darzulegen. Im Einzelfall, z. B. zur Vermeidung von Missbrauch, ist es zulässig, dass die Berechtigung für den Widerspruch durch Google Germany GmbH geprüft wird.

4. Die Wirksamkeit des Widerspruchs ist nicht von besonderen formellen oder inhaltlichen Anforderungen, z. B. der Nennung von Gesetzesnormen, abhängig. Unerheblich ist auch, ob der Widerspruch elektronisch oder schriftlich eingereicht wird. Google hat zugesagt, alle Widersprüche unabhängig von ihrer Form (ausgenommen sind mündliche Widersprüche) umzusetzen.

5. Das ULD nimmt keine Widersprüche für die Google Germany GmbH entgegen. Die direkte Wahrnehmung des Widerspruchrechtes obliegt jedem/r Einzelnen selbst.

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