Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung Satzung (Stand: Dezember 2024) Download Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kiel §1 Name und Sitz (1) Der Kreisverband Kiel der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und desLandesverbandes Schleswig-Holstein von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den NamenBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Kiel. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Kiel. (2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel. DerKreisverband Kiel hat seinen Sitz in Kiel. §2 Aufgaben Der Kreisverband hat die Aufgabe (1) Grundsätze und Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten und sich anWahlen zu beteiligen. (2) eine intensive Zusammenarbeit mit den örtlichen Klima- und Umweltschutz-,Bürger*innen- und Basisinitiativen und anderer Zusammenschlüsse – soweit sie denGrundsätzen der GRÜNEN nicht widersprechen – anzustreben, die Bildung solcherInitiativen, wo es nötig ist, anzuregen und sie aktiv zu unterstützen. §3 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei undihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei angehört und mindestens 14 Jahrealt ist. 2) Jedes Mitglied hat das Recht, a) sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, b) an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, c) grundsätzlich an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und dortAnträge einzubringen. 3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, a) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Kreisverbandesanzuerkennen b) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten c) ihren*seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginntmit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der AntragstellerIn. (5) Eine Zurückweisung der Aufnahme durch den Vorstand ist der*dem Bewerber*ingegenüber unter Hinweis auf die folgenden Rechte mitzuteilen. Gegen dieZurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die*der Bewerber*in bei derzuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlungentscheidet mit einfacher Mehrheit. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. (7) Der Austritt ist dem Kreisverband in Textform zu erklären. (8) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund der Nichtzahlung vonMitgliedsbeiträgen durch Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen. Hierfür bedarfes einer Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist, die unabhängig von möglichenZahlungserinnerungen frühestens 30 Tage nach Fälligkeit einer ausgebliebenenBeitragszahlung erfolgen darf. Erfolgt innerhalb der Frist keineBeitragszahlung, kann der Ausschluss beschlossen werden, sofern auf dieseRechtsfolge im Mahnschreiben hingewiesen worden ist. (9) Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das zuständigeSchiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oderOrdnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. §4 Gliederung (1) Es können Stadtteil- und Arbeitsgruppen gegründet werden, die aus mindestensfünf Mitgliedern bestehen müssen. (2) Über die Anerkennung sowie die Auflösung von Stadtteilgruppen undArbeitsgruppen entscheidet die Kreismitgliederversammlung. (3) Stadtteilgruppen können sowohl einzelne als auch mehrere Stadtteile umfassenund arbeiten themenübergreifend. Stadtteilgruppen entscheiden in ihrenArbeitsbereichen im Rahmen des Programms und von Beschlüssen derKreismitgliederversammlung autonom. Finanzrelevante Entscheidungen sind mit demKreisvorstand abzusprechen. (4) Arbeitsgruppen werden zu inhaltlichen Schwerpunkten gebildet. Arbeitsgruppenentscheiden in ihren Arbeitsbereichen im Rahmen des Programms und vonBeschlüssen der Kreismitgliederversammlung autonom. FinanzrelevanteEntscheidungen sind mit dem Kreisvorstand abzusprechen. (5) Die Große Fraktion besteht aus Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel in der Ratsversammlung der LandeshauptstadtKiel, den von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel entsandten bürgerlichen (undstellvertretenden) Mitgliedern in den Ausschüssen der Ratsversammlung, und den Ortsbeiräten und zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes, die der Kreisvorstand selbstwählt §5 GRÜNE JUGEND Kiel (1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Kiel ist die eigenständige politischeJugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel. Sie ist als Vereinigung derPartei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis fürden Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen derGRÜNEN JUGEND Kreisverband Kiel in den Organen der Partei zu vertreten, um ander politischen Willensbildung mitzuwirken. (2). Die GRÜNE JUGEND hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.Die Satzung darf dem Grundkonsens der Kreispartei nicht widersprechen. (3) Die GRÜNE JUGEND hat das Recht, Anträge an die Organe der Kreispartei zustellen. Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Kiel in Organen vonBÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Kiel müssen Mitglied in der Kreispartei sein. §6 Organe und Wahllisten (1) Die Organe des Kreisverbandes sind:a) die Kreismitgliederversammlung,b) der Kreisvorstand. (2) Alle Organe, gewählten Gremien, gewählten Kommissionen sowie Wahlvorschlägesind nach Maßgabe des Frauenstatus zu wählen. (3) Alle für die Ratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel gewählten Personenverpflichten sich, Mandatsträger*innenabgaben an den Kreisverband abzuführen.Näheres regelt die Beitragsordnung Teil B. (4) Veröffentlichungen im Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel können nur durchdie Kreismitgliederversammlung, den Kreisvorstand oder nach Rücksprache mitdiesem erfolgen. §7 Kreismitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung. Sietritt einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung zusammen. Sie kann nach Maßgabedes § 9 digital oder hybrid zusammentreten. (2) Die Kreismitgliederversammlung soll einmal im Quartal stattfinden. (3) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung ist in Textform unter Angabe dervorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch denKreisvorstand einzuberufen. Bürger*innen- und Basisinitiativen, die mit den zubehandelnden Themen befasst sind, sollen eingeladen werden. (4) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen dem Kreisvorstand oder derKreisgeschäftsstelle 7 Tage vorher in Textform vorliegen. Spätere Anträge zu neuaufgekommenen Angelegenheiten (Dringlichkeitsanträge) können mit ⅔-Mehrheit deranwesenden Stimmberechtigten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge liegenauch vor, wenn sie auf Antragsgrün eingereicht worden sind. Anträge, die bereitseingereichte Anträge ganz oder teilweise ändern (Alternativ- undÄnderungsanträge), können jederzeit eingereicht werden. Anträge a) auf Änderung der Satzung, b) für die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes sowie der Entwurf des Kommunalwahlprogramms müssen dem Kreisvorstand oder derKreisgeschäftstelle mindestens 21 Tage vor der Kreismitgliederversammlungvorliegen. Anträge dieser Art können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgensein. Alle eingereichten Anträge sollen den Mitgliedern unverzüglich und rechtzeitigvor der Kreismitgliederversammlung auf Antragsgrün zur Einsicht zur Verfügungstehen. Die Anträge und Änderungsanträge werden von der Antragskommissiongeordnet. Ziel der Antragskommission ist es, inhaltliche Debatten aufKreismitgliederversammlungen zu unterstützen und gleichzeitig die Einhaltung desZeitplans der Kreismitgliederversammlung zu ermöglichen. (5) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 (fünfzig)Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erlischt aufAntrag eines Mitglieds, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder lautAnwesenheitsliste die Versammlung verlassen hat. Ist eineKreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist die folgendeKreismitgliederversammlung zu den in der Einladung zu der nicht beschlussfähigenKreismitgliederversammlung aufgeführten Tagesordnungspunkten in jedem Fallebeschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Tatsachehinzuweisen. (6) Der Kreisvorstand hat eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen, wenna) die Kreismitgliederversammlung,b) die Große Fraktion, dies beschließt oderc) sieben Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich verlangen. (7) Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören:a) die Beschlussfassung über das Kommunalwahlprogramm;b) die Beschlussfassung über die Satzung, das Frauenstatut, die Schiedsordnungund die Beitragsordnung des Kreisverbandes ;c) die Beschlussfassung über Anträge;d) die Wahl von Kandidat*innen zu kommunalen Wahlen,e) die Wahl der Delegierten für den Kleinen Landesparteitag, wovon einer nichtdem Kreisvorstand angehören soll, der stellvertretenden Delegierten für denKleinen Parteitag, der Delegierten für den Landesparteitag und dieBundesdelegiertenkonferenz, sowie eine unbegrenzte Zahl an Ersatzdelegierten;f) die Durchführung von Wahlen, die von der Jahreshauptversammlung vertagtwurden, und die Nachwahl für durch die Jahreshauptversammlung zu besetzendePositionen. (8) Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:a) jährlich die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes,die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, die Beschlussfassung über dieEntlastung des Kreisvorstandes für den Prüfungszeitraum und den Haushalt desKreisverbandes. In Zusammenhang mit dem Haushalt ist derKreismitgliederversammlung eine Finanzplanung für die nächsten fünf Jahre zurKenntnis zu geben;b) alle zwei Jahre die Wahl des Kreisvorstandes, zweier Rechnungsprüfer*innen,die nicht dem Kreisvorstand oder der Kreisgeschäftsstelle angehören dürfen, undder vierköpfigen Antragskommission. (9) Die Wahlperiode der durch die Jahreshauptversammlung gewählten oder durchdie Kreismitgliederversammlung nachgewählten Personen endet mit derturnusgemäßen Neuwahl zu diesem Amt oder Mandat, sofern sie nicht vorherschriftlich gegenüber dem Kreisvorstand ihren Rücktritt erklären. §8 Verfahren bei der Kreismitgliederversammlung (1) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich; sie kann den Ausschluss derÖffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte mit ⅔-Mehrheit der AnwesendenAbstimmungsberechtigten beschließen. (2) Die Kreismitgliederversammlung wird durch ein Präsidium geleitet, das ausmindestens zwei Mitgliedern besteht. Das Präsidium sowie die Schriftführer*innenwerden vom Kreisvorstand vorgeschlagen und durch die Kreismitgliederversammlungin einem Wahlgang gewählt. Die Schriftführer*innen halten die Ergebnisse derKreismitgliederversammlung in einem Protokoll fest. Dieses wird mit derEinladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung versendet und dort zurAbstimmung vorgelegt. (3) Die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes sind stimm- und redeberechtigt.Gäste sind redeberechtigt. (4) Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soferndiese Satzung nichts Anderes bestimmt. Anträge auf Änderung der Satzung desKreisverbandes bedürfen einer ⅔-Mehrheit. (5) Wahlen sind geheim, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht etwasanderes beschließt. Abstimmungen sind offen, sofern nicht eine stimmberechtigtePerson die geheime Durchführung verlangt. (6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Beieinem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte derabgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen dritten Wahlgangkönnen nur die zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen antreten. Gewähltist, wer die meisten Stimmen erhält, sofern die Zahl der Nein-Stimmen nichtgrößer ist als die Zahl der Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit im drittenWahlgang entscheidet das Los. (7) In Wahlgängen mit nur einer Kandidatin*einem Kandidaten ist gewählt, wermehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einemerforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr „Ja“- als „Nein“- Stimmen(relative Mehrheit) erhält. Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, findet beider nächsten Versammlung eine neue Wahl statt. (8) Bei Wahlen der Beisitzer*innen des Kreisvorstands, Delegierten undErsatzdelegierten sind zuerst die Positionen zu wählen, die mit Frauen besetztwerden sollen. Abweichend davon ist bei der Wahl der Beisitzer*innen desKreisvorstands zuerst die Position zu wählen, für die das Vorschlagsrecht beider GRÜNEN JUGEND Kiel liegt. (9) Anträge zum Verfahren einer Antragsberatung oder einer Wahl(Geschäftsordnungsanträge) können jederzeit gestellt werden. Sie werdenunmittelbar nach einer Gegenrede abgestimmt. Wird keine Gegenrede gehalten, sindsie angenommen (10) Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunkteszulässig. Mit einer persönlichen Erklärung dürfen nur eigene Ausführungenrichtiggestellt oder persönliche Angriffe gegen die Person zurückgewiesenwerden. §9 Virtuelle und hybride Kreismitgliederversammlung (1) Der Kreisvorstand kann bei Notlagen beschließen, dieKreismitgliederversammlung virtuell im Wege der Bild- und Tonübertragungabzuhalten (virtuelle Kreismitgliederversammlung). Mitgliedern ohneInternetanschluss ist ein Zugang in der Kreisgeschäftsstelle oder sonstigengeeigneten Räumlichkeiten bereit zu stellen, wenn ein Mitglied dies verlangt unddie Teilnahme ansonsten wesentlich erschwert würde; der Kreisvorstand weist inder Einladung auf diese Möglichkeit hin. (2) Der Kreisvorstand kann beschließen, dass die Kreismitgliederversammlung zumTeil in Präsenz, zum Teil virtuell im Wege der Bild- und Tonübertragung (hybrideKreismitgliederversammlung) zusammenfinden kann. Ist einem Mitglied daspersönliche Erscheinen nicht zumutbar, gilt Absatz 1 Satz 2. (3) Die Vorstellung und Wahlen der Bewerbenden nach § 7 Abs. 7 d) und e) derSatzung können nur unter den Vorgaben des § 35a LWahlG stattfinden. Für dieBriefwahl gilt § 11 Absatz 4 der Satzung entsprechend. Bei Vorliegen von zwingenden technischen Beschränkungen kann der Kreisvorstandbeschließen, von den Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 und 4 der Satzungabzuweichen. §10 Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, derSchatzmeisterin*dem Schatzmeister, der Politischen Geschäftsführung und fünfBeisitzer*innen, von denen eine*r auf Vorschlag der GRÜNE JUGEND Kiel gewähltwird. Die Position kann ohne Berücksichtigung dieses Vorschlagsrechts besetztwerden, wenn die GRÜNE JUGEND Kiel es nicht wahrnimmt. Alle Mitglieder desKreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. (2) Mitglieder der Ratsversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel dürfen nichtgleichzeitig Mitglied im Kreisvorstand sein. (3) Der Kreisvorstand führt den Kreisverband organisatorisch und politisch. Erist für alle Fragen und Aufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig.Die Sitzungen des Vorstandes sind parteiöffentlich. (4) Die Sprecher*innen vertreten den Kreisverband in der Öffentlichkeit. Sie undder*die Schatzmeister*in vertreten den Kreisverband einzeln gerichtlich undaußergerichtlich. (5) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. (6) Der Kreisvorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der die eigeneArbeit und Aufgabenverteilung geregelt werden. (7) Zur Unterstützung des Kreisvorstands unterhält der Kreisverband eineGeschäftsstelle. §11 Beschäftigungsverhältnisse (1) Alle bezahlten Stellen, die im Kreisverband Kiel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENneu zu besetzen sind, werden mindestens parteiöffentlich ausgeschrieben.Befristete Arbeitsverträge können nur dann ohne Ausschreibung verlängert werden,wenn die Kreismitgliederversammlung diesem zustimmt. (2) Angestellte des Kreisverbandes können nicht Mitglieder des Kreisvorstandesoder der Ratsversammlung sein. (3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung derHaushaltslage beschließen, dass Ämter innerhalb des Kreisverbandes auf derGrundlage eines Dienstvertrages vergütet werden. §12 Schiedsgericht Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung. §13 Finanzen und Rechnungsprüfer*innen (1) Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den finanziellen Teil desRechenschaftsberichts des Kreisvorstands. (2) Außer mit Ausnahmebegründung erstattet der Kreisverband ausschließlichmindestens EU-biozertifizierte und vegane Lebensmittel. §14 Geltung des Frauenstatus Das Frauenstatut ist Bestandteil dieser Satzung; zur Änderung ist die Mehrheitvon ⅔ der anwesenden Mitglieder erforderlich. §15 Urabstimmung (1) Auf Antrag von 7 Prozent der Mitglieder des Kreisverbands Kiel führt derKreisvorstand eine Urabstimmung durch. Diese muss den Wortlaut einerAbstimmungsfrage beinhalten, die sich mit Ja oder Nein beantworten lässt.Zulässig ist auch eine Reihe aufeinander folgender Fragen, die jeweils mit Jaoder Nein zu beantworten sein müssen. (2) Urabstimmungen sind nicht zulässig zur Abwahlen von Mitgliedern desKreisvorstandes und über arbeitsrechtliche Angelegenheiten, die dieMitarbeiter*innen des Kreisverbandes betreffen. Eine Urabstimmung kann nurerfolgen, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlunggestanden hat und dort diskutiert worden ist. (3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Urabstimmung ist innerhalb von dreiWochen nach Eingang des Antrages beim Kreisvorstand einzuleiten. Für dieDurchführung der Urabstimmung ist der Kreisvorstand verantwortlich. Inbegründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung um bis zu 3 Wochen verschobenwerden. (4) Urabstimmungsunterlagen sind allen Mitgliedern des Kreisverbandeszuzusenden. Sie müssen innerhalb von 21 Tagen nach ihrer Aussendung wieder beimKreisverband eingetroffen sein. Später eingegangene Abstimmungsunterlagen könnennicht mehr berücksichtigt werden. Die Auszählung der Stimmen hat unverzüglich zuerfolgen. Sie ist mitgliederöffentlich. Das Ergebnis ist den Mitgliedern inTextform bekannt zu geben. §16 Auflösung des Kreisverbandes Über die Auflösung des Kreisverbandes Kiel oder seine Zusammenlegung mit anderenKreisverbänden entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit. DerBeschluss bedarf einer Bestätigung durch die Urabstimmung der Mitglieder. Überdas Vermögen entscheidet im Falle einer Auflösung die Mitgliederversammlung. §17 Inkrafttreten der Satzung Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001.geändert von der Jahreshauptversammlung am 24. April 2004 und am 21. Mai 2005.geändert von der Kreismitgliederversammlung am 27. November 2014.geändert von der Kreismitgliederversammlung am 24. März 2015.geändert von der Kreismitgliederversammlung am 29. September 2016geändert von der Jahreshauptversammlung am 3. März 2020geändert von der Kreismitgliederversammlung am 5. Juli 2021geändert von der Kreismitgliederversammlung am 25. September 2022geändert von der Kreismitgliederversammlung am 18. März 2023geändert von der Kreismitgliederversammlung am 16. März 2024 umfassend geändert von der Kreismitgliederversammlung am 30. November 2024 Frauenstatut (Stand: November 2024) Download §1 Quotierung und Arbeit in Gremien Alle Organe, gewählten Gremien und gewählten Kommissionen sowie dieWahlvorschläge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; mindestens dieHälfte der Delegierten des Kreisverbandes für Landesdelegiertenkonferenzen undBundesversammlungen sowie für den Kleinen Parteitag sollen Frauen sein. BeimAufstellen der Tagesordnung werden Tagesordnungspunkte von Frauen an die vonihnen gewünschte Stelle gesetzt. §2 Wahlen (1) Um die Mindestquotierung zu gewährleisten, sind Wahlverfahren soauszurichten, dass den Frauen auf Wahllisten die ungeraden Plätze zur Verfügungstehen sollen; Platz 1 soll in diesem Fall ein Frauenplatz sein. Die geradenPlätze sind offene Plätzen, auf denen jede*r kandidieren kann. Hier wählt dieWahlversammlung in direkter Konkurrenz zwischen den Kandidat*innen gemäß derSatzung des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen,dass in Umkehrung des „Reißverschlussprinzips“ die geraden Plätze mit Frauenbesetzt werden sollen oder dass Platz 1 der Wahlliste ein offener Platz undPlatz 2 ein Frauenplatz ist. (2) Tritt der Fall ein, dass nicht ausreichend viele Frauen kandidieren oderdass keine Frau gewählt wurde, muss versucht werden, weitere Frauen zurKandidatur zu motivieren. Erst wenn bei einer Nachwahl zu einem späterenZeitpunkt das Quotierungsziel nicht erreicht wird, können die offenen Plätze mitMännern disparitätisch besetzt werden. (3) Die Kreismitgliederversammlung kann feststellen, dass die Besetzung einerPosition, die mit einer Frau besetzt werden soll, für die aber keine Fraukandidiert hat oder gewählt wurde, keinen Aufschub duldet. Vor dieser Abstimmungist das Votum der anwesenden Frauen einzuholen. Trifft dieKreismitgliederversammlung diese Feststellung, kann die Position auf dergleichen Versammlung wie ein offener Platz behandelt und besetzt werden. (4) Reine Frauenlisten sind möglich. (5) Dieses Verfahren gilt entsprechend für Wahlen für Gremien und Kommissionendes Kreisverbandes. §3 Durchführung von Versammlungen 1) Das Präsidium soll quotiert besetzt werden. Die Diskussionsleitung wechseltzu gleichen Anteilen zwischen den Mitgliedern des Präsidiums. (2) Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung durch die Führung getrennterRedelisten das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen zugewährleisten. Die Redeliste ist im Reißverschlussverfahren zu führen. Liegen zuBeginn der Debatte keine Redebeiträge von Frauen vor oder ist die Redeliste derFrauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debattebegonnen beziehungsweise fortgesetzt werden soll. §4 Vetorecht Eine Abstimmung unter den Frauen wird auf Antrag vor der regulären Abstimmungdurchgeführt. Weichen die Abstimmungsergebnisse voneinander ab, so haben dieFrauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die entsprechendenBeschlussvorlagen sind auf einer Mitgliederversammlung der weiblichenMitglieder, dem Frauenplenum, zu diskutieren. Die Einladung hierzu erfolgtschriftlich binnen zwei Wochen nach der Versammlung, auf welcher die voneinanderabweichenden Abstimmungsergebnisse erzielt wurden, unter Angabe der Tagesordnungmit einer Frist von mindestens einer Woche. Für die Vorbereitung und Einladungsind die weiblichen Vorstandsmitglieder zuständig. Auf der nächsten Versammlungwerden die entsprechenden Beschlussvorlagen nochmals diskutiert und zurBeschlussfassung vorgelegt. §5 Arbeitsgemeinschaft Frauen des Kreisverbandes Weibliche Mitglieder des Kreisverbandes können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft(AG) Frauen zusammenschließen. Sie ist ein Diskussionsforum für grüne undnichtgrüne Frauen. Sie wählt sich eine Sprecherin, nimmt im Einvernehmen mit demKreisvorstand öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen und pflegt imNamen des Kreisverbandes Kontakte mit anderen frauenpolitischen Organisationenin Kiel. Die AG gibt Impulse in der Arbeit der Partei. Die AG Frauen kann Kurseund Seminare für Frauen durchführen. Hierfür werden vom Kreisverband im Rahmenseiner Haushaltsplanung Mittel zur Verfügung gestellt. §6 Einstellungspraxis Der Kreisverband wird als Arbeitgeber auf Gleichstellung zwischen denGeschlechtern Frauen und Männern achten. Daher werden alle Stellen auf allenQualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. In Bereichen, indenen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt, bismindestens die Quotierung erreicht ist. Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001 Überführung in die Satzung beschlossen am 28.09.2024 Beitragsordnung Abschnitt A §1 Grundlagen Der Mitgliedsbeitrag pro Monat bemisst sich am monatlichen Nettoeinkommen desMitglieds aus Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Pensionen oder Renten. BeiNettoeinkommen in monatlich wechselnder Höhe ist das Gesamteinkommen desVorjahrs dividiert durch zwölf zu Grunde zu legen. §2 Höhe des Beitrags (1) Es ist ein Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu zahlen. (2) Der Mindestbeitrag pro Monat liegt bei 8,00 € EUR. (3) Der Beitrag ist jeweils monatlich, vierteljährlich, halbjährig, oderganzjährig zum jeweils 1. des Monats im Voraus zahlbar. §3 Verringerung des Monatsbeitrags Mitgliedern, die aufgrund ihrer Einkommens- oder Familiensituation die Beiträgegemäß § 2 nicht leisten können, können auf Antrag der Monatsbeitrag verringertoder für die Dauer maximal eines Jahres ausgesetzt werden; Verlängerungen sindfür den maximal gleichen Zeitraum möglich. §4 Zahlungsverzug, Ruhen der Mitgliedschaft Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen derBeitragsordnung entsprechenden Beitrag, so wird dem Mitglied eineZahlungserinnerung per Mail oder Brief zugestellt. Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben nach 2 Wochen keine Rückmeldung, erhält dasMitglied per Einschreiben mit Rückschein eine Mahnung. Meldet sich das Mitgliednach Eingang des Rückscheins oder Rücklauf des Einschreibens nicht, wird dieMitgliedschaft beendet Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001. § 4 – Abs.2 geändert auf der JHV am 24. April 2004 § 2 und § 3 – geändert am 21. Mai 2005 § 2 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010 § 3 – geändert JHV 29. Mai 2010 § 4 – Abs. 1 gestrichen JHV 29. Mai 2010 § 4 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010 § 1, 2 und 3 geändert KMV 3. März 2020 § 2 und 3 geändert KMV 28. September 2024 Abschnitt B §1 Abgaben an den Kreisverband durch Ratsmitglieder (1) Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel sollen von ihrerAufwandsentschädigung, die sie nach § 2 Absatz 1 der jeweils gültigen Fassungder Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel erhalten, 30 % an denKreisverband Kiel spenden. (2) Ratsmitglieder mit einem zu betreuenden Kind unter 12 Jahren spenden vonihrer Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs.1 20 %, mit zwei zu betreuenden Kindernunter 12 Jahren 10 %. Ratsmitglieder mit 3 oder mehr zu betreuenden Kindernunter 12 Jahren behalten die volle Aufwandsentschädigung. (3) Ratsmitglieder in einem Schul-, Hochschul- oder Ausbildungsverhältnis spenden 10% ihrerAufwandsentschädigung, auf Antrag behalten sie ihre volle Aufwandsentschädigung.Auf Antrag kann der Kreisvorstand im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenndie Spende eine außergewöhnliche Belastung darstellt. (4) Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel, die zusätzlicheAufwandsentschädigungen gemäß § 2 Ziffer 2 Nr. 1-7 der o.g.Entschädigungssatzung erhalten, sollen hiervon 50% an den Kreisverband Kielspenden. Die Erleichterungen nach Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. §2 Abgaben an den Kreisverband durch Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte Alle Mitglieder, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel in Aufsichts-, Verwaltungs- undBeiräten vertreten, sollen von der ihnen zustehenden Vergütungen bzw.Entschädigungen 50% an den Kreisverband spenden. Die Erleichterungen nach § 1(2) und (3) gelten entsprechend. §3 Abgaben an den Kreisverband durch Ortsbeiräte und bürgerliche Mitglieder (1) Sitzungsgelder der Gremienmitglieder nach § 1 Abs. 1-4 und § 2, derOrtsbeiratsmitglieder und bürgerlichen Mitglieder in den Ausschüssen sind vonder Regelung in § 3 ausgenommen. (2) Für Vorsitzende von Ortsbeiräten und anderen Beiräten nach § 2 Abs. 4 derEntschädigungssatzung gelten entsprechend die Bestimmungen aus § 1. Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 29. Mai 2010geändert von der Kreismitgliederversammlung am 5. Juli 2021 geändert von der Kreismitgliederversammlung am 30. November 2024