Satzung, Frauenstatut und Beitragsordnung

Satzung (Stand: Dezember 2024)

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Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kiel

§1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband Kiel der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des
Landesverbandes Schleswig-Holstein von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den Namen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Kiel. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Kiel.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel. Der
Kreisverband Kiel hat seinen Sitz in Kiel.

§2 Aufgaben

Der Kreisverband hat die Aufgabe

(1) Grundsätze und Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten und sich an
Wahlen zu beteiligen.

(2) eine intensive Zusammenarbeit mit den örtlichen Klima- und Umweltschutz-,
Bürger*innen- und Basisinitiativen und anderer Zusammenschlüsse – soweit sie den
Grundsätzen der GRÜNEN nicht widersprechen – anzustreben, die Bildung solcher
Initiativen, wo es nötig ist, anzuregen und sie aktiv zu unterstützen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei und
ihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei angehört und mindestens 14 Jahre
alt ist.

2) Jedes Mitglied hat das Recht,

a) sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen,

b) an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,

c) grundsätzlich an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und dort
Anträge einzubringen.

3) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes
anzuerkennen

b) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten

c) ihren*seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt
mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der AntragstellerIn.

(5) Eine Zurückweisung der Aufnahme durch den Vorstand ist der*dem Bewerber*in
gegenüber unter Hinweis auf die folgenden Rechte mitzuteilen. Gegen die
Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die*der Bewerber*in bei der
zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(7) Der Austritt ist dem Kreisverband in Textform zu erklären.

(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund der Nichtzahlung von
Mitgliedsbeiträgen durch Beschluss des Kreisvorstandes erfolgen. Hierfür bedarf
es einer Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist, die unabhängig von möglichen
Zahlungserinnerungen frühestens 30 Tage nach Fälligkeit einer ausgebliebenen
Beitragszahlung erfolgen darf. Erfolgt innerhalb der Frist keine
Beitragszahlung, kann der Ausschluss beschlossen werden, sofern auf diese
Rechtsfolge im Mahnschreiben hingewiesen worden ist.

(9) Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das zuständige
Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,
wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder
Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

§4 Gliederung

(1) Es können Stadtteil- und Arbeitsgruppen gegründet werden, die aus mindestens
fünf Mitgliedern bestehen müssen.

(2) Über die Anerkennung sowie die Auflösung von Stadtteilgruppen und
Arbeitsgruppen entscheidet die Kreismitgliederversammlung.

(3) Stadtteilgruppen können sowohl einzelne als auch mehrere Stadtteile umfassen
und arbeiten themenübergreifend. Stadtteilgruppen entscheiden in ihren
Arbeitsbereichen im Rahmen des Programms und von Beschlüssen der
Kreismitgliederversammlung autonom. Finanzrelevante Entscheidungen sind mit dem
Kreisvorstand abzusprechen.

(4) Arbeitsgruppen werden zu inhaltlichen Schwerpunkten gebildet. Arbeitsgruppen
entscheiden in ihren Arbeitsbereichen im Rahmen des Programms und von
Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung autonom. Finanzrelevante
Entscheidungen sind mit dem Kreisvorstand abzusprechen.

(5) Die Große Fraktion besteht aus Mitgliedern

  • von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel in der Ratsversammlung der Landeshauptstadt
    Kiel,
  • den von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel entsandten bürgerlichen (und
    stellvertretenden) Mitgliedern in den Ausschüssen der Ratsversammlung, und
  • den Ortsbeiräten
  • und zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes, die der Kreisvorstand selbst
    wählt

§5 GRÜNE JUGEND Kiel

(1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Kiel ist die eigenständige politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel. Sie ist als Vereinigung der
Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für
den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der
GRÜNEN JUGEND Kreisverband Kiel in den Organen der Partei zu vertreten, um an
der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2). Die GRÜNE JUGEND hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
Die Satzung darf dem Grundkonsens der Kreispartei nicht widersprechen.

(3) Die GRÜNE JUGEND hat das Recht, Anträge an die Organe der Kreispartei zu
stellen. Vertreter*innen der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Kiel in Organen von
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Kiel müssen Mitglied in der Kreispartei sein.

§6 Organe und Wahllisten

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreismitgliederversammlung,
b) der Kreisvorstand.

(2) Alle Organe, gewählten Gremien, gewählten Kommissionen sowie Wahlvorschläge
sind nach Maßgabe des Frauenstatus zu wählen.

(3) Alle für die Ratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel gewählten Personen
verpflichten sich, Mandatsträger*innenabgaben an den Kreisverband abzuführen.
Näheres regelt die Beitragsordnung Teil B.

(4) Veröffentlichungen im Namen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel können nur durch
die Kreismitgliederversammlung, den Kreisvorstand oder nach Rücksprache mit
diesem erfolgen.

§7 Kreismitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung. Sie
tritt einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung zusammen. Sie kann nach Maßgabe
des § 9 digital oder hybrid zusammentreten.

(2) Die Kreismitgliederversammlung soll einmal im Quartal stattfinden.

(3) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung ist in Textform unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch den
Kreisvorstand einzuberufen. Bürger*innen- und Basisinitiativen, die mit den zu
behandelnden Themen befasst sind, sollen eingeladen werden.

(4) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen dem Kreisvorstand oder der
Kreisgeschäftsstelle 7 Tage vorher in Textform vorliegen. Spätere Anträge zu neu
aufgekommenen Angelegenheiten (Dringlichkeitsanträge) können mit ⅔-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge liegen
auch vor, wenn sie auf Antragsgrün eingereicht worden sind. Anträge, die bereits
eingereichte Anträge ganz oder teilweise ändern (Alternativ- und
Änderungsanträge), können jederzeit eingereicht werden.

Anträge

a) auf Änderung der Satzung,

b) für die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstandes

sowie der Entwurf des Kommunalwahlprogramms müssen dem Kreisvorstand oder der
Kreisgeschäftstelle mindestens 21 Tage vor der Kreismitgliederversammlung
vorliegen. Anträge dieser Art können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen
sein.

Alle eingereichten Anträge sollen den Mitgliedern unverzüglich und rechtzeitig
vor der Kreismitgliederversammlung auf Antragsgrün zur Einsicht zur Verfügung
stehen. Die Anträge und Änderungsanträge werden von der Antragskommission
geordnet. Ziel der Antragskommission ist es, inhaltliche Debatten auf
Kreismitgliederversammlungen zu unterstützen und gleichzeitig die Einhaltung des
Zeitplans der Kreismitgliederversammlung zu ermöglichen.

(5) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 (fünfzig)
Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erlischt auf
Antrag eines Mitglieds, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder laut
Anwesenheitsliste die Versammlung verlassen hat. Ist eine
Kreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist die folgende
Kreismitgliederversammlung zu den in der Einladung zu der nicht beschlussfähigen
Kreismitgliederversammlung aufgeführten Tagesordnungspunkten in jedem Falle
beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Tatsache
hinzuweisen.

(6) Der Kreisvorstand hat eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen, wenn
a) die Kreismitgliederversammlung,
b) die Große Fraktion, dies beschließt oder
c) sieben Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich verlangen.

(7) Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören:
a) die Beschlussfassung über das Kommunalwahlprogramm;
b) die Beschlussfassung über die Satzung, das Frauenstatut, die Schiedsordnung
und die Beitragsordnung des Kreisverbandes ;
c) die Beschlussfassung über Anträge;
d) die Wahl von Kandidat*innen zu kommunalen Wahlen,
e) die Wahl der Delegierten für den Kleinen Landesparteitag, wovon einer nicht
dem Kreisvorstand angehören soll, der stellvertretenden Delegierten für den
Kleinen Parteitag, der Delegierten für den Landesparteitag und die
Bundesdelegiertenkonferenz, sowie eine unbegrenzte Zahl an Ersatzdelegierten;
f) die Durchführung von Wahlen, die von der Jahreshauptversammlung vertagt
wurden, und die Nachwahl für durch die Jahreshauptversammlung zu besetzende
Positionen.

(8) Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
a) jährlich die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes,
die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes, die Beschlussfassung über die
Entlastung des Kreisvorstandes für den Prüfungszeitraum und den Haushalt des
Kreisverbandes. In Zusammenhang mit dem Haushalt ist der
Kreismitgliederversammlung eine Finanzplanung für die nächsten fünf Jahre zur
Kenntnis zu geben;
b) alle zwei Jahre die Wahl des Kreisvorstandes, zweier Rechnungsprüfer*innen,
die nicht dem Kreisvorstand oder der Kreisgeschäftsstelle angehören dürfen, und
der vierköpfigen Antragskommission.

(9) Die Wahlperiode der durch die Jahreshauptversammlung gewählten oder durch
die Kreismitgliederversammlung nachgewählten Personen endet mit der
turnusgemäßen Neuwahl zu diesem Amt oder Mandat, sofern sie nicht vorher
schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand ihren Rücktritt erklären.

§8 Verfahren bei der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich; sie kann den Ausschluss der
Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte mit ⅔-Mehrheit der Anwesenden
Abstimmungsberechtigten beschließen.

(2) Die Kreismitgliederversammlung wird durch ein Präsidium geleitet, das aus
mindestens zwei Mitgliedern besteht. Das Präsidium sowie die Schriftführer*innen
werden vom Kreisvorstand vorgeschlagen und durch die Kreismitgliederversammlung
in einem Wahlgang gewählt. Die Schriftführer*innen halten die Ergebnisse der
Kreismitgliederversammlung in einem Protokoll fest. Dieses wird mit der
Einladung zur nächsten Kreismitgliederversammlung versendet und dort zur
Abstimmung vorgelegt.

(3) Die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes sind stimm- und redeberechtigt.
Gäste sind redeberechtigt.

(4) Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern
diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Anträge auf Änderung der Satzung des
Kreisverbandes bedürfen einer ⅔-Mehrheit.

(5) Wahlen sind geheim, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht etwas
anderes beschließt. Abstimmungen sind offen, sofern nicht eine stimmberechtigte
Person die geheime Durchführung verlangt.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei
einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen dritten Wahlgang
können nur die zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen antreten. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält, sofern die Zahl der Nein-Stimmen nicht
größer ist als die Zahl der Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit im dritten
Wahlgang entscheidet das Los.

(7) In Wahlgängen mit nur einer Kandidatin*einem Kandidaten ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem
erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr „Ja“- als „Nein“- Stimmen
(relative Mehrheit) erhält. Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, findet bei
der nächsten Versammlung eine neue Wahl statt.

(8) Bei Wahlen der Beisitzer*innen des Kreisvorstands, Delegierten und
Ersatzdelegierten sind zuerst die Positionen zu wählen, die mit Frauen besetzt
werden sollen. Abweichend davon ist bei der Wahl der Beisitzer*innen des
Kreisvorstands zuerst die Position zu wählen, für die das Vorschlagsrecht bei
der GRÜNEN JUGEND Kiel liegt.

(9) Anträge zum Verfahren einer Antragsberatung oder einer Wahl
(Geschäftsordnungsanträge) können jederzeit gestellt werden. Sie werden
unmittelbar nach einer Gegenrede abgestimmt. Wird keine Gegenrede gehalten, sind
sie angenommen

(10) Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunktes
zulässig. Mit einer persönlichen Erklärung dürfen nur eigene Ausführungen
richtiggestellt oder persönliche Angriffe gegen die Person zurückgewiesen
werden.

§9 Virtuelle und hybride Kreismitgliederversammlung

(1) Der Kreisvorstand kann bei Notlagen beschließen, die
Kreismitgliederversammlung virtuell im Wege der Bild- und Tonübertragung
abzuhalten (virtuelle Kreismitgliederversammlung). Mitgliedern ohne
Internetanschluss ist ein Zugang in der Kreisgeschäftsstelle oder sonstigen
geeigneten Räumlichkeiten bereit zu stellen, wenn ein Mitglied dies verlangt und
die Teilnahme ansonsten wesentlich erschwert würde; der Kreisvorstand weist in
der Einladung auf diese Möglichkeit hin.

(2) Der Kreisvorstand kann beschließen, dass die Kreismitgliederversammlung zum
Teil in Präsenz, zum Teil virtuell im Wege der Bild- und Tonübertragung (hybride
Kreismitgliederversammlung) zusammenfinden kann. Ist einem Mitglied das
persönliche Erscheinen nicht zumutbar, gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Vorstellung und Wahlen der Bewerbenden nach § 7 Abs. 7 d) und e) der
Satzung können nur unter den Vorgaben des § 35a LWahlG stattfinden. Für die
Briefwahl gilt § 11 Absatz 4 der Satzung entsprechend.

Bei Vorliegen von zwingenden technischen Beschränkungen kann der Kreisvorstand
beschließen, von den Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 und 4 der Satzung
abzuweichen.

§10 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, der
Schatzmeisterin*dem Schatzmeister, der Politischen Geschäftsführung und fünf
Beisitzer*innen, von denen eine*r auf Vorschlag der GRÜNE JUGEND Kiel gewählt
wird. Die Position kann ohne Berücksichtigung dieses Vorschlagsrechts besetzt
werden, wenn die GRÜNE JUGEND Kiel es nicht wahrnimmt. Alle Mitglieder des
Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt.

(2) Mitglieder der Ratsversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel dürfen nicht
gleichzeitig Mitglied im Kreisvorstand sein.

(3) Der Kreisvorstand führt den Kreisverband organisatorisch und politisch. Er
ist für alle Fragen und Aufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig.
Die Sitzungen des Vorstandes sind parteiöffentlich.

(4) Die Sprecher*innen vertreten den Kreisverband in der Öffentlichkeit. Sie und
der*die Schatzmeister*in vertreten den Kreisverband einzeln gerichtlich und
außergerichtlich.

(5) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

(6) Der Kreisvorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der die eigene
Arbeit und Aufgabenverteilung geregelt werden.

(7) Zur Unterstützung des Kreisvorstands unterhält der Kreisverband eine
Geschäftsstelle.

§11 Beschäftigungsverhältnisse

(1) Alle bezahlten Stellen, die im Kreisverband Kiel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
neu zu besetzen sind, werden mindestens parteiöffentlich ausgeschrieben.
Befristete Arbeitsverträge können nur dann ohne Ausschreibung verlängert werden,
wenn die Kreismitgliederversammlung diesem zustimmt.

(2) Angestellte des Kreisverbandes können nicht Mitglieder des Kreisvorstandes
oder der Ratsversammlung sein.

(3) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
Haushaltslage beschließen, dass Ämter innerhalb des Kreisverbandes auf der
Grundlage eines Dienstvertrages vergütet werden.

§12 Schiedsgericht

Es gelten die Bestimmungen der Landesschiedsordnung.

§13 Finanzen und Rechnungsprüfer*innen

(1) Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den finanziellen Teil des
Rechenschaftsberichts des Kreisvorstands.

(2) Außer mit Ausnahmebegründung erstattet der Kreisverband ausschließlich
mindestens EU-biozertifizierte und vegane Lebensmittel.

§14 Geltung des Frauenstatus

Das Frauenstatut ist Bestandteil dieser Satzung; zur Änderung ist die Mehrheit
von ⅔ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§15 Urabstimmung

(1) Auf Antrag von 7 Prozent der Mitglieder des Kreisverbands Kiel führt der
Kreisvorstand eine Urabstimmung durch. Diese muss den Wortlaut einer
Abstimmungsfrage beinhalten, die sich mit Ja oder Nein beantworten lässt.
Zulässig ist auch eine Reihe aufeinander folgender Fragen, die jeweils mit Ja
oder Nein zu beantworten sein müssen.

(2) Urabstimmungen sind nicht zulässig zur Abwahlen von Mitgliedern des
Kreisvorstandes und über arbeitsrechtliche Angelegenheiten, die die
Mitarbeiter*innen des Kreisverbandes betreffen. Eine Urabstimmung kann nur
erfolgen, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung
gestanden hat und dort diskutiert worden ist.

(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Urabstimmung ist innerhalb von drei
Wochen nach Eingang des Antrages beim Kreisvorstand einzuleiten. Für die
Durchführung der Urabstimmung ist der Kreisvorstand verantwortlich. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung um bis zu 3 Wochen verschoben
werden.

(4) Urabstimmungsunterlagen sind allen Mitgliedern des Kreisverbandes
zuzusenden. Sie müssen innerhalb von 21 Tagen nach ihrer Aussendung wieder beim
Kreisverband eingetroffen sein. Später eingegangene Abstimmungsunterlagen können
nicht mehr berücksichtigt werden. Die Auszählung der Stimmen hat unverzüglich zu
erfolgen. Sie ist mitgliederöffentlich. Das Ergebnis ist den Mitgliedern in
Textform bekannt zu geben.

§16 Auflösung des Kreisverbandes

Über die Auflösung des Kreisverbandes Kiel oder seine Zusammenlegung mit anderen
Kreisverbänden entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit. Der
Beschluss bedarf einer Bestätigung durch die Urabstimmung der Mitglieder. Über
das Vermögen entscheidet im Falle einer Auflösung die Mitgliederversammlung.

§17 Inkrafttreten der Satzung

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001.
geändert von der Jahreshauptversammlung am 24. April 2004 und am 21. Mai 2005.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 27. November 2014.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 24. März 2015.
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 29. September 2016
geändert von der Jahreshauptversammlung am 3. März 2020
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 5. Juli 2021
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 25. September 2022
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 18. März 2023
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 16. März 2024

umfassend geändert von der Kreismitgliederversammlung am 30. November 2024

Frauenstatut (Stand: November 2024)

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§1 Quotierung und Arbeit in Gremien

Alle Organe, gewählten Gremien und gewählten Kommissionen sowie die
Wahlvorschläge sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; mindestens die
Hälfte der Delegierten des Kreisverbandes für Landesdelegiertenkonferenzen und
Bundesversammlungen sowie für den Kleinen Parteitag sollen Frauen sein. Beim
Aufstellen der Tagesordnung werden Tagesordnungspunkte von Frauen an die von
ihnen gewünschte Stelle gesetzt.

§2 Wahlen

(1) Um die Mindestquotierung zu gewährleisten, sind Wahlverfahren so
auszurichten, dass den Frauen auf Wahllisten die ungeraden Plätze zur Verfügung
stehen sollen; Platz 1 soll in diesem Fall ein Frauenplatz sein. Die geraden
Plätze sind offene Plätzen, auf denen jede*r kandidieren kann. Hier wählt die
Wahlversammlung in direkter Konkurrenz zwischen den Kandidat*innen gemäß der
Satzung des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen,
dass in Umkehrung des „Reißverschlussprinzips“ die geraden Plätze mit Frauen
besetzt werden sollen oder dass Platz 1 der Wahlliste ein offener Platz und
Platz 2 ein Frauenplatz ist.

(2) Tritt der Fall ein, dass nicht ausreichend viele Frauen kandidieren oder
dass keine Frau gewählt wurde, muss versucht werden, weitere Frauen zur
Kandidatur zu motivieren. Erst wenn bei einer Nachwahl zu einem späteren
Zeitpunkt das Quotierungsziel nicht erreicht wird, können die offenen Plätze mit
Männern disparitätisch besetzt werden.

(3) Die Kreismitgliederversammlung kann feststellen, dass die Besetzung einer
Position, die mit einer Frau besetzt werden soll, für die aber keine Frau
kandidiert hat oder gewählt wurde, keinen Aufschub duldet. Vor dieser Abstimmung
ist das Votum der anwesenden Frauen einzuholen. Trifft die
Kreismitgliederversammlung diese Feststellung, kann die Position auf der
gleichen Versammlung wie ein offener Platz behandelt und besetzt werden.

(4) Reine Frauenlisten sind möglich.

(5) Dieses Verfahren gilt entsprechend für Wahlen für Gremien und Kommissionen
des Kreisverbandes.

§3 Durchführung von Versammlungen

1) Das Präsidium soll quotiert besetzt werden. Die Diskussionsleitung wechselt
zu gleichen Anteilen zwischen den Mitgliedern des Präsidiums.

(2) Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung durch die Führung getrennter
Redelisten das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen zu
gewährleisten. Die Redeliste ist im Reißverschlussverfahren zu führen. Liegen zu
Beginn der Debatte keine Redebeiträge von Frauen vor oder ist die Redeliste der
Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte
begonnen beziehungsweise fortgesetzt werden soll.

§4 Vetorecht

Eine Abstimmung unter den Frauen wird auf Antrag vor der regulären Abstimmung
durchgeführt. Weichen die Abstimmungsergebnisse voneinander ab, so haben die
Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die entsprechenden
Beschlussvorlagen sind auf einer Mitgliederversammlung der weiblichen
Mitglieder, dem Frauenplenum, zu diskutieren. Die Einladung hierzu erfolgt
schriftlich binnen zwei Wochen nach der Versammlung, auf welcher die voneinander
abweichenden Abstimmungsergebnisse erzielt wurden, unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens einer Woche. Für die Vorbereitung und Einladung
sind die weiblichen Vorstandsmitglieder zuständig. Auf der nächsten Versammlung
werden die entsprechenden Beschlussvorlagen nochmals diskutiert und zur
Beschlussfassung vorgelegt.

§5 Arbeitsgemeinschaft Frauen des Kreisverbandes

Weibliche Mitglieder des Kreisverbandes können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft
(AG) Frauen zusammenschließen. Sie ist ein Diskussionsforum für grüne und
nichtgrüne Frauen. Sie wählt sich eine Sprecherin, nimmt im Einvernehmen mit dem
Kreisvorstand öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen und pflegt im
Namen des Kreisverbandes Kontakte mit anderen frauenpolitischen Organisationen
in Kiel. Die AG gibt Impulse in der Arbeit der Partei. Die AG Frauen kann Kurse
und Seminare für Frauen durchführen. Hierfür werden vom Kreisverband im Rahmen
seiner Haushaltsplanung Mittel zur Verfügung gestellt.

§6 Einstellungspraxis

Der Kreisverband wird als Arbeitgeber auf Gleichstellung zwischen den
Geschlechtern Frauen und Männern achten. Daher werden alle Stellen auf allen
Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt. In Bereichen, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt, bis
mindestens die Quotierung erreicht ist.

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001

Überführung in die Satzung beschlossen am 28.09.2024

Beitragsordnung

Abschnitt A

§1 Grundlagen

Der Mitgliedsbeitrag pro Monat bemisst sich am monatlichen Nettoeinkommen des
Mitglieds aus Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Pensionen oder Renten. Bei
Nettoeinkommen in monatlich wechselnder Höhe ist das Gesamteinkommen des
Vorjahrs dividiert durch zwölf zu Grunde zu legen.

§2 Höhe des Beitrags

(1) Es ist ein Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu zahlen.

(2) Der Mindestbeitrag pro Monat liegt bei 8,00 € EUR.

(3) Der Beitrag ist jeweils monatlich, vierteljährlich, halbjährig, oder
ganzjährig zum jeweils 1. des Monats im Voraus zahlbar.

§3 Verringerung des Monatsbeitrags

Mitgliedern, die aufgrund ihrer Einkommens- oder Familiensituation die Beiträge
gemäß § 2 nicht leisten können, können auf Antrag der Monatsbeitrag verringert
oder für die Dauer maximal eines Jahres ausgesetzt werden; Verlängerungen sind
für den maximal gleichen Zeitraum möglich.

§4 Zahlungsverzug, Ruhen der Mitgliedschaft

Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen der
Beitragsordnung entsprechenden Beitrag, so wird dem Mitglied eine
Zahlungserinnerung per Mail oder Brief zugestellt.

Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben nach 2 Wochen keine Rückmeldung, erhält das
Mitglied per Einschreiben mit Rückschein eine Mahnung. Meldet sich das Mitglied
nach Eingang des Rückscheins oder Rücklauf des Einschreibens nicht, wird die
Mitgliedschaft beendet

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001.

§ 4 – Abs.2 geändert auf der JHV am 24. April 2004

§ 2 und § 3 – geändert am 21. Mai 2005

§ 2 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010

§ 3 – geändert JHV 29. Mai 2010

§ 4 – Abs. 1 gestrichen JHV 29. Mai 2010

§ 4 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010

§ 1, 2 und 3 geändert KMV 3. März 2020

§ 2 und 3 geändert KMV 28. September 2024

Abschnitt B

§1 Abgaben an den Kreisverband durch Ratsmitglieder

(1) Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel sollen von ihrer
Aufwandsentschädigung, die sie nach § 2 Absatz 1 der jeweils gültigen Fassung
der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel erhalten, 30 % an den
Kreisverband Kiel spenden.

(2) Ratsmitglieder mit einem zu betreuenden Kind unter 12 Jahren spenden von
ihrer Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs.1 20 %, mit zwei zu betreuenden Kindern
unter 12 Jahren 10 %. Ratsmitglieder mit 3 oder mehr zu betreuenden Kindern
unter 12 Jahren behalten die volle Aufwandsentschädigung.

(3) Ratsmitglieder in einem Schul-, Hochschul- oder Ausbildungsverhältnis 
spenden 10% ihrer
Aufwandsentschädigung, auf Antrag behalten sie ihre volle Aufwandsentschädigung.
Auf Antrag kann der Kreisvorstand im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, wenn
die Spende eine außergewöhnliche Belastung darstellt.

(4) Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel, die zusätzliche
Aufwandsentschädigungen gemäß § 2 Ziffer 2 Nr. 1-7 der o.g.
Entschädigungssatzung erhalten, sollen hiervon 50% an den Kreisverband Kiel
spenden. Die Erleichterungen nach Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

§2 Abgaben an den Kreisverband durch Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte

Alle Mitglieder, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kiel in Aufsichts-, Verwaltungs- und
Beiräten vertreten, sollen von der ihnen zustehenden Vergütungen bzw.
Entschädigungen 50% an den Kreisverband spenden. Die Erleichterungen nach § 1
(2) und (3) gelten entsprechend.

§3 Abgaben an den Kreisverband durch Ortsbeiräte und bürgerliche Mitglieder

(1) Sitzungsgelder der Gremienmitglieder nach § 1 Abs. 1-4 und § 2, der
Ortsbeiratsmitglieder und bürgerlichen Mitglieder in den Ausschüssen sind von
der Regelung in § 3 ausgenommen.

(2) Für Vorsitzende von Ortsbeiräten und anderen Beiräten nach § 2 Abs. 4 der
Entschädigungssatzung gelten entsprechend die Bestimmungen aus § 1.

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 29. Mai 2010
geändert von der Kreismitgliederversammlung am 5. Juli 2021

geändert von der Kreismitgliederversammlung am 30. November 2024