Satzungsänderung

Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 27. November 2014

§5, Abs. 4, der Kreisverbandssatzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Versammlung eingeschriebenen Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erlischt auf Antrag eines Mitglieds, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung verlassen hat.

Ist eine Kreismitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist die folgende Kreismitgliederversammlung zu den in der Einladung zu der nicht beschlussfähigen Kreismitgliederversammlung aufgeführten Tagesordnungspunkten in jedem Falle beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese Tatsache hinzuweisen.

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