Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 27. Januar 2016 27. Januar 20164. Februar 2021 Reform Kommunales Wahlrecht Der Landesparteitag möge schließen: Das Kommunalwahlrecht in Schleswig Holstein und damit verbunden die Amtsordnung wird dahingehend geändert: 1. Einführen von personalisierter Listenwahl mit Kumulieren und Panaschieren In Schleswig-Holstein wird im Kommunalwahlgesetz eine personalisierte Listenwahl in Wahlkreisen mit der Möglichkeit, Stimmen zu kumulieren und zu panaschieren, eingeführt. Jede Kommune (Gemeinde, Stadt, Amt oder Kreis) kann ihr Wahlgebiet in minimal einen und maximal 10 Wahlkreise aufteilen. Diese Aufteilung wird von der Vertretung festgelegt. Die Zahl der zu wählenden VertreterInnen pro Wahlkreis wird entsprechend der Anzahl der EinwohnerInnen im Wahlkreis festgelegt. Die Aufteilung der Wahlkreise muss so erfolgen, dass die Zahl der zu wählenden VertreterInnen im Wahlkreis zwischen drei und zehn liegt. Listenaufstellung Jede Partei oder Wählergemeinschaft kann in jedem Wahlkreis eine Liste aufstellen. Die KandidatInnen müssen nicht im Wahlkreis wohnen, wohl aber in der Kommune. Die Listen können jeweils maximal 10 KandidatInnen enthalten. Eine Partei bzw. Wählergemeinschaft kann auch die gleichen KandidatInnen in mehreren oder sogar allen Wahlkreisen aufstellen, wenn sie nicht so viele KandidatInnen hat. Auf diese Weise wird die Aufstellung von Listen erleichtert, auch im Vergleich zum jetzigen Wahlgesetz. Stimmabgabe Der Stimmzettel soll einfach und leicht überschaubar sein. Siehe die beiden anliegenden Musterstimmzettel). Jeder Wahlberechtigte hat eine Listenstimme (für eine Partei oder Wählergemeinschaft) und maximal 10 Personenstimmen, die man auf KandidatInnen einer oder mehrerer Listen verteilen kann. Es können maximal drei Stimmen pro Kandidat abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, KandidatInnen in der von ihnen gekennzeichneten Liste durchzustreichen. Auszählung und Vergabe der Sitze: Die Bestimmung der Anzahl der Sitze für die Parteien und Wählergemeinschaften erfolgt nach dem Sainte-Laguë-Verfahren. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt nach dem Pukelsheim-Verfahren. 2. Präferenzwahl der BürgermeisterInnenBei der Direktwahl der hauptamtlichen BürgermeisterInnen wird das Präferenzwahlsystem eingeführt. Ein zweiter Wahlgang fällt dadurch weg. 3. Mandat auf Zeit und Wahl von StellvertreternIm Wahlgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass gewählte VertreterInnen, die ihr Mandat niederlegen, später das Mandat wieder fortsetzen können. Die nicht in die Vertretung gewählten KandidatInnen auf der Liste erhalten ein Mandat als StellvertreterIn in der Kommunalvertretung. Beide Varianten erleichtern nicht nur das Problem, dass ehrenamtliche Kommunalvertreter häufig sehr großen Belastungen ausgesetzt sind, sie erleichtern auch die Findung von neuen KandidatInnen, die ja oft Zweifel daran haben, ob sie die Zeit und/oder die Fähigkeit haben, das Mandat voll wahrzunehmen. Mandat auf Zeit: Wer sein Mandat niederlegt, kommt wieder auf die Liste und ist dann entsprechend seinem Listenplatz erneut NachrückerIn im Wahlkreis und ggf. auch für andere Wahlkreise. In gegenseitigem Einverständnis kann so innerhalb einer Liste jederzeit das Mandat getauscht werden. Dabei haben natürlich die KandidatInnen mit mehr Stimmen immer den Vortritt. Das Ausscheiden aus der Vertretung ist stets freiwillig. Niemand kann zum Ausscheiden aus der Vertretung gezwungen werden. Stellvertreterwahl: Die KandidatInnen, die nicht gewählt wurden, aber auf den ersten Plätzen als Nachrücker stehen, werden gewählte StellvertreterInnen und können Mitglied der Fraktion sein. Die StellvertreterInnen können jederzeit nicht anwesende Kommunalvertreter vertreten. Sie können auch Ausschusssitze wahrnehmen. Die Anzahl der StellvertreterInnen bei Parteien oder Wählergemeinschaften mit bis zu zwei Sitzen in der Vertretung beträgt eine, mit bis zu fünf Sitzen beträgt sie zwei, mit bis zu zehn Sitzen beträgt sie drei, mit bis zu zwanzig Sitzen beträgt sie vier und bei mehr als zwanzig Sitzen fünf. 4. Direktwahl der AmtsausschüsseDie Gemeindeordnung wird neu geordnet. Aus den bestehenden Ämtern werden Gesamtgemeinden. In der Übergangszeit werden die Amtsausschüsse in Schleswig-Holstein nach folgendem Modus direkt gewählt werden: Der Amtsausschuss heißt künftig Amtsvertretung. Die Zahl der Mitglieder der Amtsvertretungen entspricht der von Gemeindevertretungen/Stadtvertretungen in gleich großen Gemeinden/Städten. Die Mitglieder der Amtsvertretungen werden direkt gewählt nach dem gleichen Verfahren wie bei der Gemeindewahl. Die Amtsordnung wird dahin gehend geordnet, dass die Gesamtgemeinden in Zukunft den Ämtern jederzeit Aufgaben übertragen können. 5. Information der WählerInnenZur Verbesserung der Wahlbeteiligung soll in Zukunft jede WählerIn mit der Wahlbenachrichtigung auch Stimmzettel und eine Informationsbroschüre bekommen. In der Broschüre können sich die Parteien, Wählergemeinschaften und ihre KandidatInnen kurz vorstellen, damit die Wahl u.U. innerfamiliär diskutiert und die Stimmzettel bei Bedarf schon zuhause ausgefüllt werden können.