Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 27. Januar 2016 27. Januar 20164. Februar 2021 Kommunales Wahlrecht – Quotierung Der Landesparteitag möge schließen: Variante 1 (Quotierung der Stimmabgabe) Eine weitgehende Quotierung der Sitzvergabe soll erreicht werden. In jedem Wahlkreis können bis zu 5 Frauen und bis zu 5 Männer in getrennten Listen aufgestellt werden. Von den 10 Personenstimmen müssen 5 an Frauen und 5 an Männer vergeben werden. Wird keine Partei oder Wählergemeinschaft gewählt, dann gehen die nicht vergebenen Personenstimmen verloren. Variante 2 (Quotierung der Listen) Das Wahlgesetz schreibt eine Quotierung der Listen der Parteien und Wählergemeinschaften fest. (abwechselnde Vergabe von Listenplätzen an Frauen und Männer – wie es derzeit bei Bündnis 90/Die Grünen festgeschrieben ist) Die Landtagsfraktion wir aufgefordert zu prüfen, ob eine Quotierung der Stimmabgabe (also der Personenstimmen) und/oder eine Quotierung der Sitzvergabe verfassungskonform formuliert werden. Wenn dies z. Z. nicht möglich ist, wird die Bundestagsfraktion aufgefordert, eine entsprechende Änderung im Grundgesetz einzubringen. Variante 3 (Quotierung der Listen als Sollvorschrift) Die Listenquotierung soll als Sollvorschrift ins Wahlgesetz geschrieben werden. Dies soll analog der Formulierung im neuen Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg erfolgen. Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlages. Variante 4 Die GRÜNEN halten an der Quotierung ihrer eigenen Wahllisten fest. Die Varianten 1-2 zur gesetzlich verpflichtenden Quotierung von Wahllisten für alle Parteien oder die geschlechterparitätische Sitzvergabe werden aber abgelehnt. Solche Regelungen könnten erfolgreich als verfassungswidrig angefochten werden, weil sie unverhältnismäßig in das Parteienprivileg und das Grundrecht auf Wahlfreiheit eingreifen. Variante 3 ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, als Soll-Vorschrift aber lediglich ein Lippenbekenntnis und damit als bloße Bekundung guter Absichten ohne verpflichtende Wirkung überflüssig. Auf eine gesetzliche Regelung von geschlechterparitätisch besetzen Wahllisten bei Kommunalwahlen wird daher gänzlich verzichtet.