Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 29. September 2016 29. September 20164. Februar 2021 Änderung der Kreisverbandssatzung Es wird folgender Absatz 6 eingefügt: (6) In Wahlgängen mit nur einer KandidatIn ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichenzweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit, also mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, findetbei der nächsten Versammlung eine neue Wahl statt. Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden zu 7 bis 9.