Fraktionsstatut

§ 1 – Mitglieder der Fraktion

  1. Voll stimmberechtigte Mitglieder der Fraktion sind die Ratsmitglieder und die ordentlichen bürgerlichen Ausschussmitglieder.
  2. Die stellvertretenden bürgerlichen Ausschussmitglieder, die Ortsbeiratsmitglieder ohne Ratsmandat sowie die von den GRÜNEN in Aufsichtsrats- und sonstigen Fachgremien gewählte Personen sind stimmberechtigt:
    • bei der Genehmigung der Tagesordnung der Fraktionssitzung,
    • bei Fragen, die ihre Zuständigkeit bzw. die damit im Zusammenhang stehende Sachgebiete berühren,
    • bei der Annahme und Änderung des Fraktionsstatuts,
    • im Zweifelsfall entscheidet der Fraktionsvorstand über die Stimmberechtigung.
  3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder.
  4. Die Mitarbeiter*innen der Fraktion sind beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder.

§ 2 – Aufgaben, Rechte und Pflichten

  1. Die Fraktion berät auf ihren Sitzungen die für ihre Arbeit in Ratsversammlung, Ausschüssen, Ortsbeiräten und sonstigen Gremien relevanten Themenkomplexe, plant und berät den Fraktionshaushalt und fasst die für ihre Arbeit notwendigen Beschlüsse. Darüber hinaus ist sie an Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes gebunden.
  2. Die Fraktionsmitglieder vertreten in Rat, Ausschüssen und sonstigen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion und der Kreismitgliederversammlung. Von den Beschlüssen abweichende Meinungen müssen als solche besonders gekennzeichnet werden.
  3. Die Fraktionsmitglieder betreuen und bearbeiten die in ihre Gremienzuständigkeit fallenden Fachbereiche. Für fest eingrenzbare Fachbereiche werden Sprecher*innen gewählt. Bei Themenüberschneidungen soll eine Abstimmung mit den Sprecher*innen der anderen betroffenen Fachbereiche erfolgen. Bei Themen von zentraler politischer Bedeutung soll eine Abstimmung mit der Fraktion, bei Eilentscheidung mit dem Fraktionsvorstand erfolgen.
  4. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geschieht in Zusammenarbeit mit der Fraktionsgeschäftsführung.
  5. Die Fraktionsmitglieder verpflichten sich, an Abstimmungen zu Angelegenheiten nicht teilzunehmen, bei denen sie befangen sein könnten. Dies gilt nicht nur, aber besonders für die Vergabe von Aufträgen und Fördermitteln. Im Einzelfall entscheidet gegebenenfalls die Fraktion auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen der Gemeindeordnung, ob eine Befangenheit vorliegt.
  6. Die Fraktion kann zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur weiteren Vertiefung einer Thematik Arbeitsgruppen einrichten. Die Arbeitsgruppen informieren regelmäßig über ihre Arbeit. Die Arbeitsgruppen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Die zuständigen fachpolitischen Sprecher*innen der Fraktion sind gleichzeitig Sprecher*innen der jeweiligen Arbeitsgruppe.
  7. Zur Vorbereitung und Beratung des städtischen Haushalts kann die Fraktion die Rats- und Ausschussmitglieder beauftragen, in Sondersitzungen Entscheidungsgrundlagen für die Fraktion zu beraten. Diese Sitzungen können auf Antrag nichtöffentlich sein. Die Vorsitzenden des Kreisverbandes werden zu diesen Sitzungen eingeladen.
  8. Zur Abstimmung von internen Belangen, wie der thematische Zuschnitt in Sachgebieten und Fragen der Kooperation, können die Ratsmitglieder interne und nichtöffentliche Sondersitzungen durchführen. Die Fraktion wird über die Ergebnisse der Sitzungen informiert.

§ 3 – Fraktionsvorstand

  1. Die Fraktion wählt aus der Mitte der Ratsmitglieder den Fraktionsvorstand, bestehend aus zwei Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen. Einem Mitglied des Fraktionsvorstandes wird die Personalverantwortung übertragen.
  2. Die Wahl von Mitgliedern des Fraktionsvorstands muss mindestens sieben Tage im Voraus auf der Tagesordnung gestanden haben. Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt geheim.
  3. Als gewählt gelten die Kandidat*innen, die im ersten Wahlgang eine Anzahl von Ja-Stimmen erhalten haben, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen beträgt. Andernfalls sind weitere Wahlgänge erforderlich, bei denen es ausreicht, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen auf eine*n Kandidat*in entfallen.
  4. Die Wahlen zum Fraktionsvorstand finden turnusmäßig alle zweieinhalb Jahre statt. Der Fraktionsvorstand soll quotiert besetzt werden. Mitglieder des Fraktionsvorstandes können mit einfacher Mehrheit abgewählt werden, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung gestanden hat.
  5. Der Fraktionsvorstand vertritt die Fraktion nach außen und gegenüber Parteigremien und hat insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Kreisvorstand von Bündnis 90/Die Grünen Kiel zu entwickeln. Dabei kommt den Fraktionsvorsitzenden im Besonderen die Funktion der Sprecher*innen zu. Der Fraktionsvorstand koordiniert die Arbeitsplanung der Fraktion. Die Fraktionsvorsitzenden vertreten die Interessen der Fraktion im Ältestenrat der Stadt Kiel. Sitzungen des Fraktionsvorstandes sind fraktions- und parteiöffentlich.
  6. Die Mitglieder des Fraktionsvorstands sind untereinander gleichberechtigt.
  7. Der Fraktionsvorstand kann mit seiner Mehrheit Entscheidungen treffen, die in die Entscheidungsbefugnis der Fraktion fallen und nicht bis zur nächsten Fraktionssitzung aufgeschoben werden können. Die Fraktion ist auf ihrer nächsten Sitzung über die Entscheidung zu unterrichten. Durch einen Mehrheitsbeschluss kann sich die Fraktion die Entscheidung in einer Sache vorbehalten.
  8. Der Fraktionsvorstand legt in der 2. Sitzung des Jahres den Haushaltsentwurf für die Fraktion zur Abstimmung vor. Darin sind alle erwartbaren Einnahmen und Ausgaben aufzuführen.
  9. Rechtzeitig vor Abgabetermin des Jahresabschlusses ist dieser der Fraktion vorzulegen.
  10. Der Fraktionsvorstand kann Ausgaben zu Lasten des Fraktionshaushalts bis zu einer Höhe von 500 Euro beschließen. Über höhere Ausgaben beschließt die Fraktion.
  11. Die Protokolle mit den Beschlüssen und Ergebnissen der Sitzungen des Fraktionsvorstandes werden digital für alle Fraktionsmitglieder jederzeit einsehbar abgelegt.

§ 4 – Fraktionssitzungen

  1. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Regelung bezüglich der Nichtöffentlichkeit von Sitzungen gelten analog zum § 8 der GO für die Ratsversammlung und die Ausschüsse der LH Kiel. Alle Anwesenden haben volles Rederecht, wobei auf eine Quotierung der Redeliste zu achten ist. 
  2. Die Fraktionsgeschäftsführung stellt den Tagesordnungsvorschlag und das Sitzungsmaterial zusammen. Von den Fraktionsmitgliedern bis Freitagmittag, 12 Uhr, angemeldete Tagesordnungspunkte werden auf die Tagesordnung der turnusgemäßen Fraktionssitzungen (immer montags) gesetzt. Für später eingereichte Tagesordnungspunkte ist die Dringlichkeit bei der Feststellung der Tagesordnung zu beschließen. Die Tagesordnung wird von der Fraktion mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei außerordentlichen Fraktionssitzungen wird die Dringlichkeit mit der Annahme der Tagesordnung beschlossen. 
  3. Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung gefasst, bei Personalentscheidungen auf Antrag geheim.
  4. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Fraktionsmitglieder (Ratsmitglieder und die ordentlichen bürgerlichen Ausschussmitglieder) anwesend sind. Konnte ein Beschluss wegen Beschlussunfähigkeit nicht gefasst werden, gilt die Fraktion in der gleichen Angelegenheit bei der nächstfolgenden Sitzung als beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Fraktionsmitglieder. Dies gilt nicht für Personalentscheidungen. In Fraktionssitzungen unmittelbar vor einer Ratsversammlung und ausschließlich zu Themen der Tagesordnung der jeweiligen Ratssitzung sind die anwesenden Ratsleute beschlussfähig. 
  5. Die Regelung in Satz 1 von § 4 (d) gilt nicht für Fragen des Fraktionsstatuts. Bei Fragen des Fraktionsstatuts gelten die in § 5 aufgeführten Regelungen. 
  6. Beschlüsse in der Fraktionssitzung müssen bis spätestens zweieinhalb Stunden ab Beginn gefasst werden. Danach sind nur noch „Berichte“ oder „Verschiedenes“ aufzurufen. Abweichungen von dieser Regel sind in Ausnahmefällen möglich, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Fraktionsmitglieder dafür stimmen.
  7. Spätestens drei Stunden nach Beginn wird die Redeliste geschlossen. Es werden keine neuen Tagesordnungspunkte mehr aufgerufen. Noch zu erledigende Tagesordnungspunkte sind zu vertagen. Abweichungen von dieser Regel sind nur möglich, wenn alle anwesenden Fraktionsmitglieder dafür stimmen. 

§ 5 – Annahme und Änderung des Fraktionsstatuts

  1. Das Statut und Änderungen desselbigen werden mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Dafür gelten die grundsätzlichen Regeln der Beschlussfähigkeit der Fraktion.
  2. Änderungen des Statuts sind schriftlich zu beantragen; sie müssen den Fraktionsmitgliedern 10 Tage vor der beschlussfassenden Sitzung schriftlich bekannt gegeben werden. Eine Veränderung dieser Änderungsvorschläge im Verlaufe der Diskussion über diese Änderungsvorschläge ist zulässig.

Stand 18.03.2024