Beschluss – Satzungsänderung

Von Zeile 38 bis 46:
(8) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden,

Von Zeile 393 bis 400:
§4 Zahlungsverzug, Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgiedschaft ruht, wenn länger als sechs Monate trotz Mahnung in Textform mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Das Mitglied ist über das Ruhen der Mitgliedschaft zu benachrichtigen. Während des Ruhens einer Mitgliedschaft hat das Mitglied kein Stimmrecht (§10 Abs. 2 S. 2 PartG) und erhält keine Einladungen zu Versammlungen und Veranstaltungen.

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